1. Einleitung
Die inhaltliche Verantwortung für einen Webauftritt im Sinne des Presserechtes liegt, unabhängig von der gewählten Dienstleistung und dem gewählten Dienstanbieter, bei der Leitung der Einrichtung, die die Dienstleistung bezieht.
Der technisch-administrative Ansprechpartner eines Webauftrittes wird nachfolgend als Webmaster bezeichnet. Diese Funktion kann von der Leitung wahrgenommen oder von ihr delegiert werden. Die vorliegende Richtlinie richtet sich an die Leitung der Einrichtung, die die inhaltliche Verantwortung trägt, sowie an die als Webmaster tätigen Personen.
- Webmaster von FAU-Organisationseinheiten sind verpflichtet, die FAU-Vorgaben bzgl. Webauftritten umzusetzen.
- Für das Einholen und Einhalten eventueller Vorgaben bzgl. Webauftritten anderer Einrichtungen sind deren Webmaster zuständig.
2. Verantwortungsbereiche
Verantwortung der Leitung einer Einrichtung
Die Leitung einer Einrichtung
- ist für die Inhalte ihrer Veröffentlichungen im Web selbst verantwortlich (sie unterliegen dem Telemediengesetz (TMG);
- hat dafür zu sorgen, dass Webauftritte nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden;
- benennt dem RRZE einen oder mehrere Webmaster als technisch-administrative Ansprechpartner, wenn Dienstleistungen des RRZE zur Verwaltung des Webauftrittes genutzt werden.
Verantwortungsbereich des RRZE für vom RRZE verwaltete Webauftritte
Das RRZE
- ist zuständig für die Bereitstellung der ausgewählten Webdienstleistungen;
- bietet für die bereitgestellten Webdienstleistungen technische Hilfsstellung und Beratung an;
- wendet sich in allen technischen und inhaltlichen Belangen zu einem Webauftritt stets an einen delegierten Webmaster;
- kündigt den Webmastern geplante Wartungen an den vom RRZE betriebenen Webdiensten über definierte Meldewege (Mailinglisten, Webworking-Blog) vorab an;
- nimmt unmittelbar Kontakt mit den betroffenen Webmastern auf, wenn dem RRZE Nutzungsänderungen und organisatorische Veränderungen mitgeteilt werden, die für die Bereitstellung und Pflege des vom RRZE verwalteten Webauftritts relevant sind;
- behält sich vor, zur Gefahrenabwehr vorbeugend Stichproben zu machen, um Sicherheitslücken oder veraltete Websoftware rechtzeitig zu identifizieren;
- behält sich vor, Webauftritte, bei denen es zu einem Missbrauch oder einem Verstoß gegen die Richtlinien und geltendes Recht kam, unverzüglich zu deaktivieren;
- behält sich vor, Webauftritte, bei denen kein Webmaster mehr feststellbar ist oder bei denen ein Webmaster innerhalb einer angemessenen Zeit nicht erreicht werden kann, zu deaktivieren.
3. Aufgaben des Webmasters einer Einrichtung
Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben für Einrichtungen
Ein Webmaster hat dafür zu sorgen, dass
- jedem Webauftritt ein Impressum mit mindestens folgenden Angaben hinterlegt ist:
- Name und Anschrift der Einrichtung;
- Name und Kontaktdaten der Leitung einer Einrichtung;
- zuständige Aufsichtsbehörde, wenn vorhanden;
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden;
- weitere Angaben, soweit sie in der jeweils aktuellen Fassung des Teledienstegesetzes (TDG), insbesondere §6 sowie des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV), insbesondere §10 gefordert sind;
- jeder Webauftritt Kontaktinformationen bereitstellt: Name, Vorname, ggf. Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
- in Seiten mit persönlichem Inhalt dieser ausdrücklich als solcher gekennzeichnet ist;
- die vom RRZE bereitgestellten Webdienstleistungen nur zweckgebunden im Sinne der Webrepräsentanz seiner Einrichtung genutzt werden;
- die Gestaltung der Webanwendungen bzw. Webseiten der Bayerischen Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik BayDiG und den einschlägigen Richtlinien zur Barrierefreiheit nach den WCAG entspricht;
- offizielle Kennzeichen der FAU nur auf Seiten seines Zuständigkeitsbereichs verwendet werden, deren Informationsinhalt im Zusammenhang mit Forschung, Lehre oder der Wahrnehmung anderer gesetzlich zugewiesener Aufgaben steht;
- verwendete Logos von FAU-Organisationseinheiten entsprechend den diesbezüglichen Designrichtlinien der FAU gestaltet sind;
- die Wettbewerbsneutralität staatlicher Einrichtungen gegeben ist;
- Webseiten nur solche Werbung enthalten, die dem Ansehen der FAU nicht zuwiderläuft.
Aufgaben des Webmasters für vom RRZE verwaltete Webauftritte
Ein Webmaster
- beantragt und verwaltet einen Webauftritt;
- ist zuständig dafür, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Webauftritt geltende Datenschutzgesetze eingehalten werden (hierzu gehört insbesondere auch die Meldung von Verfahrensbeschreibungen beim Datenschutzbeauftragten der Einrichtung);
- ist berechtigt, beim RRZE weitere kostenpflichtige Dienstleistungen im Rahmen des beantragten Webauftrittes zu beantragen oder zu kündigen;
- ist berechtig, weitere Personen als Redakteure oder Bearbeiter eines Webauftritts einzurichten und Aufgaben zu delegieren; der Webmaster bleibt für das RRZE dennoch der technisch-administrative Ansprechpartner;
- hält Kontakt zum RRZE, informiert sich über aktuelle Entwicklungen und teilt dem RRZE Nutzungsänderungen und organisatorische Veränderungen mit, die für die Verwaltung des Webauftritts relevant sind.
4. Übergeordnete Bestimmungen und Regeln
Es gelten folgende übergeordnete Regelungen:
- Benutzungsrichtlinien für FAU-Einrichtungen in der jeweils aktuellen Fassung;
- Die Benutzungsordnung des DFN für das Zusammenwirken der Anwender der DFN-Kommunikationsdienste;
- DFG-Richtlinien;
- Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Datenschutz-, Persönlichkeits-, Urheber-, Presse- und Strafrecht.