Softwarekatalog
Das RRZE hat für einige Produkte Lizenzverträge abgeschlossen, die neben der dienstlichen Nutzung in Verwaltung, Forschung und Lehre auch eine Nutzung auf den privaten Geräten von Studierenden berechtigter Hochschulen – zum Teil kostenfrei – erlauben.
Der Softwarekatalog enthält Produkte für Studierende, für die der Lizenzgeber eine Autorisierung der Hochschulmitgliedschaft fordert. Darüber hinaus gibt es für Studierende häufig kostenlose oder vergünstigte Herstellerlizenzen direkt vom Hersteller bzw. im Fachhandel.
Bezug und Download von Software für Studierende erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de.
Für Studierende der FAU gibt es nicht nur Software, sondern auch Hardware zu Sonderkonditionen. Weitere Informationen finden sich im Beitrag Hardware für Studierende.
Zur Beachtung für Beschäftigte: Software mit einem Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder für dienstliche Projekte eingesetzt werden – der Einsatz zu kommerziellen oder privaten Zwecken ist in den Lizenzbestimmungen nicht vorgesehen. Dienstliche Aufgaben dürfen grundsätzlich nur auf Dienstgeräten – und im Bereich Lehre und Forschung nur unter Auflagen auf Privatgeräten erledigt werden. Bezug und Download von Software mit einem dienstlichen Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) für wissenschaftlich Beschäftigte erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de.
Wichtige Hinweise für Studierende und Beschäftigte
Bedingungen für die Nutzung von Software mit Home Use-Recht für Studierende und Beschäftigte
- Die Software darf nur von Studierenden und Beschäftigten der berechtigten Hochschulen (siehe Lizenzbereich LB = S, B) eingesetzt werden.
- Die kommerzielle Nutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Der Zweck der Nutzung ist auf universitäre Zwecke bezogen, das heißt für Forschung, Lehre und Lernen sowie darauf bezogene dienstliche Aufgaben der berechtigten Hochschulangehörigen. Die private Nutzung und die Nutzung für andere außeruniversitäre Zwecke ist nicht erlaubt. Das bekannte Stichwort „Home Use“ bezeichnet zunächst einmal nur den Nutzungsort („zuhause“), aber nicht den Zweck.
- Die Software darf nur auf einem (1) Privatrechner installiert und genutzt werden.
- Die Software darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Nutzungsvertrag mit Studierenden erlischt mit der Exmatrikulation.
- Das Home Use-Recht von Beschäftigten endet mit Beschäftigungsende.
- Nach Beendigung des Nutzungsvertrags muss die Software vom Privatgerät gelöscht/deinstalliert werden und darf nicht mehr eingesetzt werden.
- Bezug und Download der Software für Studierende und des dienstlichen Zweitnutzungsrechts (sog. Home Use) für Beschäftigte erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de.
Software für Studierende mit Home Use-Recht
Das RRZE hat für einige Produkte Lizenzverträge abgeschlossen, die neben der dienstlichen Nutzung in Verwaltung, Forschung und Lehre auch eine Nutzung auf den privaten Geräten von Studierenden berechtigter Hochschulen – zum Teil kostenfrei – erlauben.
Der Softwarekatalog enthält Produkte für Studierende, für die der Lizenzgeber eine Autorisierung der Hochschulmitgliedschaft fordert. Darüber hinaus gibt es für Studierende häufig kostenlose oder vergünstigte Herstellerlizenzen direkt vom Hersteller bzw. im Fachhandel.
Bezug und Download von Software für Studierende erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de.
Software mit dienstlichem Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) für wissenschaftliche Beschäftigte der FAU
Die Lizenz für das dienstliche Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) einer Software darf grundsätzlich nur auf Hochschulrechnern – und im Bereich Lehre und Forschung nur unter Auflagen auf Privatgeräten von wissenschaftlich Beschäftigten installiert und genutzt werden.
- Wissenschaftlich Beschäftigte müssen bei kostenpflichtiger Software immer die Basis-Lizenz zur dienstlichen Nutzung beim RRZE beschafft haben, um die zweite Lizenz kostenlos zu erhalten. Es muss ein gültiger RRZE-Software-Nutzungsvertrag für das jeweilige Produkt bestehen.
Der Softwarekatalog enthält sog. Home Use-Produkte für Beschäftigte, für die der Lizenzgeber ein erweitertes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Softwarelizenzen für wissenschaftlich Beschäftigte, die ein dienstliches Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) ermöglichen, werden nicht gesondert bepreist, sondern im Rahmen der Basislizenzkosten abgegeben.
Bezug und Download von Software mit einem dienstlichen Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) für Beschäftigte erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de.
Software für Studierende mit Home Use-Recht
Bezug und Download von Software für Studierende erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de.
Software mit dienstlichem Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) für wissenschaftlich Beschäftigte
Software mit einem Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder für dienstliche Projekte eingesetzt werden – der Einsatz zu kommerziellen oder privaten Zwecken ist in den Lizenzbestimmungen nicht vorgesehen. Dienstliche Aufgaben dürfen grundsätzlich nur auf Dienstgeräten – und im Bereich Lehre und Forschung nur unter Auflagen auf Privatgeräten erledigt werden.
Bezug und Download von Software mit einem dienstlichen Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) für wissenschaftlich Beschäftigte erfolgen über das bayernweite Download-Portal www.StudiSoft.de. Einige Fälle werden direkt über die RRZE-Kontaktpersonen abgewickelt.
siehe auch: Lieferzeiten
Zentrale Beschaffung von Software durch das RRZE
Beschaffung von Software für Verwaltung, Forschung und Lehre wird von der Stabsstelle Softwarebeschaffung des RRZE verantwortet.
Softwarehersteller räumen Hochschulen vor allem wegen des großen Volumens, aber auch wegen der nicht-kommerziellen bzw. akademischen Nutzung zum Teil deutliche Nachlässe auf Listenpreise ein. Deshalb schließt das RRZE im Auftrag der FAU und zum Teil der Regionalpartner-Hochschulen mit zahlreichen Herstellern Campus- und Rahmenverträge ab.
Das RRZE bemüht sich um die dauerhafte Versorgung mit Lizenzen für die neuesten Produkte. Die Weitergabe und Verteilung von Lizenzen kann aufgrund der Befristung von Verträgen und der nur innerhalb der Frist bestehenden Preisbindung nicht über die vertraglich festgelegte Laufzeit eines Rahmenvertrags hinausgehen.
Einige Hersteller bieten im Rahmen von Campusverträgen auch Softwarelizenzen für Studierende zur Installation auf Privatgeräten (sog. Home Use) an. Je nach Konditionen werden die Lizenzen zu einem geringen Preis oder kostenlos abgegeben.
Softwarelizenzen für Beschäftigte, die ein dienstliches Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) ermöglichen, werden nicht gesondert bepreist, sondern im Rahmen der Basislizenz abgegeben.
Beschaffungspreise für Software mit Home Use-Recht
- Der Softwarekatalog (Studierende, Home Use) weist das aktuelle Angebot des RRZE aus.
- Je Lizenz sind die in der Preisliste angegebenen Preise zu entrichten. In www.StudiSoft.de sind die Preise für die verfügbaren Softwareprodukte ebenfalls jederzeit einsehbar.
- Preise sind je Lizenz und pro Monat als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Die Preise sind als Einstandspreise ohne Aufschläge kalkuliert, soweit keine marktbezogenen Preissteigerungen zu erwarten sind.
- Die Vorfinanzierung der Softwarebeschaffung erfolgt aus dem RRZE-Haushalt. Das RRZE kalkuliert deshalb soweit möglich kostendeckend über die Laufzeit der Verträge.
Ein Verkauf an Privatpersonen, die keine Studierenden sind, erfolgt nicht. Beschäftigte können dementsprechend keine Softwarelizenzen für den Privatgebrauch erwerben.
Ein Privatverkauf von dienstlichen Softwarelizenzen an Beschäftigte zur dienstlichen Nutzung ist nicht möglich. Softwarelizenzen können ausschließlich über den Dienstweg und gem. Beschaffungsrichtlinien beschafft werden.
- Softwarelizenzen sind bei dienstlichem Bedarf von der universitären Einrichtung auf dem Dienstweg zu beschaffen, weil nur so die unzweifelhafte Lizenznehmerschaft gesichert ist.
- Es wird dringend davon abgeraten, dass Beschäftigte – unabhängig vom Preis – Lizenzen privat kaufen und dann eine Auslagenerstattung durchführen. Detailfragen können an software@fau.de gerichtet werden.
Warum Software für Studierende auch gegen Zahlung eines Kostenbeitrags abgegeben wird
Die FAU gibt Studierendenlizenzen nur kostenpflichtig ab, wenn der Lizenzgeber eine gesonderte Schutzgebühr für die Abgabe an Studierende verlangt. Allerdings können auch Finanzierungslücken dazu führen, dass die Studierenden einen Kostenbeitrag für Softwarelizenzen leisten müssen.
Software zu erhalten ohne dass etwas bezahlt wird heißt jedoch nicht, dass Software kostenlos ist.
Lizenzen, bei denen der Lizenzvertrag neben („inklusive“) der universitären Nutzung in Verwaltung, Forschung und Lehre auch eine Nutzung auf den privaten Geräten von Studierenden berechtigter Hochschulen erlaubt, werden den Studierenden – soweit finanzierbar – unentgeltlich überlassen. Insofern übernehmen die wissenschaftlichen Einrichtungen und Lehrstühle die Kosten für die Studierendenlizenzen.
siehe auch: Was kosten Softwarelizenzen?
Das RRZE hat keine Berechtigung, bei Softwareproblemen auf privaten Geräten zu helfen.
Das RRZE kann nur sehr eingeschränkt Anwendungssupport zu den verfügbaren Produkten leisten. Es empfiehlt sich, bei Fragen und Problemen die zumeist reichhaltigen Dokumentationen und Ressourcen der Softwareanbieter zu nutzen.
Fragen zum Download oder zum Aktivieren von Lizenzen
sind per E-Mail an software@fau.de (Ticketsystem) zu richten.
Hinweis für Beschäftigte
Dienstliche Aufgaben dürfen grundsätzlich nur auf Dienstgeräten – und im Bereich Lehre und Forschung nur unter Auflagen auf Privatgeräten erledigt werden.
- Die Lizenz für das dienstliche Zweitnutzungsrecht (sog. Home Use) einer Software darf grundsätzlich nur auf Hochschulrechnern – und im Bereich Lehre und Forschung nur unter Auflagen auf Privatgeräten von wissenschaftlich Beschäftigten installiert und genutzt werden.
- Wissenschaftlich Beschäftigte müssen immer die Basis-Lizenz zur dienstlichen Nutzung beim RRZE beschafft haben, um die zweite Lizenz kostenlos zu erhalten. Es muss ein gültiger RRZE-Software-Nutzungsvertrag für das jeweilige Produkt bestehen.
Support für Software durch das RRZE
- Alle wichtigen Informationen rund um Software siehe Fragen und Antworten zu Software.