Bedingungen für die Nutzung von Zoom-Lizenzen
Über den Campusvertrag
steht der Dienst Zoom allen Beschäftigten und Studierenden der FAU zur Durchführung von Videokonferenzen, für Online-Seminare sowie für Live-Online-Vorlesungen zur Verfügung. Die Campuslizenz ist zentral finanziert und zur direkten Nutzung zugewiesen. Home Use und Installation auf Privatgeräten ist erlaubt.
Am 7. April 2021 hat die Universitätsleitung
die Richtlinie für die Bereitstellung und Nutzung des Video-Konferenzsystems Zoom an der FAU beschlossen.
Eine ausführliche Anleitung zur Einrichtung und Nutzung von Zoom sowie technische Spezifikationen sind auf der RRZE-Anleitungsseite zu Zoom zu finden. Weitere Informationen sind den Zoom-FAQs zu entnehmen.
Unterstützung bei der didaktischen Aufbereitung von Lehrmaterial und Zoom-Coachings bietet das Institut für Lern-Innovation (ILI) im FAU Portal Digitale Lehre an.
Einen Überblick über alle an der FAU verfügbaren Videokonferenzsysteme und eine Entscheidungshilfe stellt das Multimediazentrum der FAU zur Verfügung.
Zoom Campusvertrag
Laufzeit: 01.04.2023 – 31.03.2026 (DFN Rahmenvertrag)
Verfügbare Produkte: Zoom X
Informationen für Beschäftigte und Studierende
- Die Software darf nur für universitäre bzw. dienstliche Zwecke eingesetzt werden, die kommerzielle oder jede andere außeruniversitäre Nutzung ist für Beschäftigte und Studierende in jeder Form ausgeschlossen.
- Die Software darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Nutzungsvertrag mit Studierenden erlischt mit der Exmatrikulation.
- Der Nutzungsvertrag mit Angehörigen der FAU erlischt mit Ende der Zugehörigkeit.
- Nach Beendigung des Nutzungsvertrags darf die Software nicht mehr eingesetzt werden.
- Die Richtlinie für die Bereitstellung und Nutzung des Video-Konferenzsystems Zoom an der FAU ist einzuhalten.
- Es gelten die Nutzungsbedingungen und produktspezifischen Bedingungen von Zoom: https://explore.zoom.us/de/trust/resources/.
Besondere Hinweise:
- Die Benutzerinnen und Benutzer sind für die Konformität mit allen Gesetzen zu Aufzeichnungen verantwortlich.
- Die Zoom Policy ist explizit zur Kenntnis zu nehmen. Sie versteht sich als Leitfaden zu den Verhaltensstandards, die von allen Benutzerinnen und Benutzern erwartet werden: https://explore.zoom.us/de/community-standards/
Es steht eine ausführliche Anleitung zur Verfügung.
PC-Arbeitsplätze der FAU, die über die automatische Softwareverteilung und Fernwartung des RRZE (WinSV für Windows-Geräte, Management von macOS/iOS-Geräten) versorgt werden, erhalten stets die neuesten on-premise Softwareprodukte.
- Eine ausführliche Anleitung zur Einrichtung und Nutzung von Zoom sowie technische Spezifikationen ist auf der RRZE-Anleitungsseite zu Zoom zu finden. Weitere Informationen sind den Zoom-FAQs zu entnehmen.
- Technischer Support rund um das Videokonferenz-Tool Zoom ist per E-Mail an zoom@fau.de erhältlich.
- Unterstützung bei der didaktischen Aufbereitung von Lehrmaterial und Zoom-Coachings bietet das Institut für Lern-Innovation (ILI) auf der Seite Schnell digital an.
Es empfiehlt sich auch, die reichhaltigen Ressourcen von Zoom zu nutzen (großteils in englischer Sprache):
Erläuterungen zu Sicherheit, Datenschutz & Co. gibt das Multimediazentrum der FAU.
Bei Zoom-Diensten handelt es sich an der FAU um ein Angebot, das unter einer ständigen datenschutzrechtlichen Beobachtung steht. Wir sind hierzu in engem Austausch mit dem Datenschutzbeauftragten der FAU und den Stabsstellen für IT-Recht und Informationssicherheit für die staatlichen Hochschulen in Bayern. Um einen bestmöglichen Schutz zu erreichen, sind Funktionen zentral deaktiviert, die im Hinblick auf den Datenschutz kritisch sind. Zoom entwickelt die Administration kontinuierlich weiter, die Konfigurationsmöglichkeiten werden daher laufend geprüft und die Einstellungen ggf. angepasst, um eine möglichst datensparsame Nutzung zu gewährleisten.
Der Hersteller ist bemüht, die Softwarenutzung durch Konfigurationen und Schnittstellen weitgehend barrierefrei zu ermöglichen und richtet sich nach WCAG 2.1 AA-Standards sowie EN 301 549 Anforderungen für die Barrierefreiheit. Vereinzelt sind einige Funktionen der Anwendung nicht vollumfänglich barrierefrei. Da diese für eine funktionale Nutzung der Anwendung nicht zwingend erforderlich sind, ist die Anwendung konform zu § 1 BayBITV.