Kategorien: Software Schlagwörter: Beschäftigte, Dienstgerät, Dienstliche Softwarenutzung, Kontaktperson, Kundenportal, Nutzergruppen (Software), Preisliste, Richtlinien, Softwarekatalog, Universitätsklinikum Erlangen
Nutzergruppen (dienstliche Nutzung): Welche Personen sind berechtigt, Software aus dem RRZE-Angebot zu nutzen?
Allgemein
Als Nutzergruppen wird der Personenkreis gesehen, der in irgendeiner Verbindung zur FAU steht und daher aus verschiedenen, klar festgelegten Gründen einen „Versorgungsanspruch“ mit Dienstleistungen der FAU hat. Nutzertypen sind Ausprägungen unterhalb der Gruppen.
Detailinformationen zu den einzelnen Nutzergruppen, zur Unterteilung in Nutzertypen und zu den Bedingungen einer Zugehörigkeit spiegelt die Tabelle Nutzergruppen/-typen wider.
Berechtigung zur Nutzung von Software aus dem RRZE-Angebot
Voraussetzung für die Nutzung von Software, die vom RRZE beschafft wird, ist die Zugehörigkeit zu einer Hochschule, die im Lizenzvertrag genannt ist.
Je nach Software und Lizenzbedingungen sind grundsätzlich die Nutzergruppen Beschäftigte und Studierende berechtigt.
Besonderheit FAU
Grundsätzlich ist die Nutzergruppe Beschäftigte für das gesamte RRZE-Angebot freigeschaltet.
Angehörige der FAU, die in der Nutzergruppe Sonstige zu den Nutzertypen Gastdozent, Gastwissenschaftler, Praktikanten, Nicht-Wissenschaftler/in (UK) gehören sind berechtigt, Lizenzen der FAU für wissenschaftliche Aufträge zu benutzen. Der Bezug erfolgt über die Einrichtung (Lehrstuhl) und unter den für die FAU geltenden Nutzungsbedingungen.
Beschäftigte des Universitätsklinikums Erlangens sind berechtigt, Lizenzen der FAU für (wissenschaftliche) Aufträge zu benutzen. Der Bezug erfolgt über die Medizinische Fakultät und unter den für die FAU geltenden Nutzungsbedingungen.
Nur sog. Kontaktpersonen können Softwarelizenzen beim RRZE bestellen (siehe Software-FAQ Bestellung, Lieferung und Rechnungstellung)
Besonderheit RRZE-Regionalpartner-Hochschulen
Die Weitergabe von Software an andere Hochschulen erfolgt grundsätzlich unter denselben Nutzungsbedingungen wie für Angehörige der FAU. Bezugsberechtigte Hochschulen wenden im Rahmen dessen eigene Regeln für die Zuweisung von Lizenzen an.