Webseitenbetreiberinnen und -betreiber müssen beim Einbinden von dynamischen Webinhalten von US-Webdiensten, wie zum Beispiel Google Fonts, die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer einholen. Das hat das Landgericht München in einem Urteil vom 20. Januar 2022 entschieden.
Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass auf einer Webseite, die mit Google Fonts arbeitet, keine Schrift gezeigt werden darf, bis die Nutzenden ihre Einwilligung gegeben haben – denn beim reinen Anzeigen der Schrift werden schon Nutzer-Daten an Google übermittelt (außer die Schrift wird lokal gespeichert). Fehlt die Möglichkeit der vorherigen Zustimmung, bevor einer dieser Dienste geladen wird, droht eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.
Dieses Datenschutzproblem ist auch für FAU-Webseiten relevant – es sei denn, das Content Management System wird vom RRZE betreut.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag „Datenschutzproblematik bei Google Fonts“ des FAU-CIO-Office.